Nebenkosten 2025: Was darf der Vermieter abrechnen?
Welche Nebenkosten sind umlagefähig? Ein vollständiger Überblick über die Betriebskostenverordnung und Ihre Rechte als Mieter in 2025.
Die Nebenkostenabrechnung für 2025 landet bald im Briefkasten. Doch welche Kosten darf der Vermieter überhaupt auf Sie umlegen? Wir geben einen vollständigen Überblick über die Betriebskostenverordnung (BetrKV) — und zeigen, wo Vermieter häufig zu viel abrechnen.
Die 17 umlagefähigen Betriebskostenarten
Die Betriebskostenverordnung definiert abschließend, welche Kosten der Vermieter auf die Mieter umlegen darf:
- Grundsteuer — die öffentliche Last des Grundstücks
- Wasserversorgung — Wasserverbrauch, Grundgebühren, Zähler
- Entwässerung — Abwasser, Niederschlagswasser
- Heizung — Brennstoff, Wartung der Heizanlage, Schornsteinfeger
- Warmwasser — Warmwassererzeugung, verbundene Heizungsanlagen
- Aufzug — Strom, Überwachung, Wartung, TÜV
- Straßenreinigung und Müllabfuhr
- Gebäudereinigung — Treppenhausreinigung, Gemeinschaftsflächen
- Gartenpflege — Pflege von Außenanlagen, Spielplätzen
- Beleuchtung — Strom für Gemeinschaftsflächen
- Schornsteinreinigung
- Sach- und Haftpflichtversicherung — Gebäudeversicherung
- Hauswart — aber nur Tätigkeiten, die nicht Verwaltung oder Instandhaltung sind
- Gemeinschaftsantenne/Kabel — Betrieb und Wartung
- Waschraum — Betrieb gemeinschaftlicher Waschküche
- Sonstige Betriebskosten — z.B. Dachrinnenreinigung, Rauchmelder-Wartung
Was der Vermieter NICHT abrechnen darf
Diese Kosten sind ausdrücklich nicht umlagefähig:
- Verwaltungskosten — Hausverwaltung, Steuerberater, Bankgebühren für Mietkonto
- Instandhaltung und Reparaturen — neue Fenster, Dachsanierung, Rohrreparatur
- Modernisierungskosten — es sei denn, als Mieterhöhung nach § 559 BGB
- Leerstandskosten — der Vermieter trägt das Vermietungsrisiko
- Rechtsschutzversicherung des Vermieters
- Einmalige Kosten — z.B. Baumfällung, Schädlingsbekämpfung (umstritten)
Neuerungen 2025
- CO₂-Steuer — Die Aufteilung zwischen Mieter und Vermieter richtet sich nach dem energetischen Zustand des Gebäudes (CO₂KostAufG)
- Kabel-TV — Seit Juli 2024 dürfen Kabelgebühren nicht mehr pauschal über die Nebenkosten abgerechnet werden (Nebenkostenprivileg entfallen)
- Rauchmelder — Wartungskosten sind umlagefähig, Anschaffung nicht
Formale Anforderungen an die Abrechnung
- Abrechnung muss innerhalb von 12 Monaten nach Abrechnungszeitraum zugestellt werden
- Gesamtkosten je Position müssen angegeben sein
- Der Umlageschlüssel muss erkennbar sein
- Vorauszahlungen müssen korrekt verrechnet werden
- Die Abrechnung muss für den Mieter nachvollziehbar sein
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